Allgemeine Auftragsbedingungen

Zur ordnungsgemäßen Erstellung von Brandschutzplänen, Flucht- und Rettungsplänen, Feuerwehrplänen sowie sonstigen technischen Planunterlagen ist der Auftraggeber verpflichtet, sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten vollständig, richtig und rechtzeitig bereitzustellen. Grundlage ist unter anderem das vom Nutzer hochgeladene Konkurrenzangebot.


1. Allgemeine Projektinformationen

Der Auftraggeber hat insbesondere folgende Informationen bekanntzugeben:

  • vollständige Objektbezeichnung

  • genaue Objektadresse

  • Ansprechpartner vor Ort

  • Rechnungsdaten

  • gewünschter Leistungsumfang

  • Nutzungsart des Gebäudes

  • Angaben zu bestehenden oder geplanten Umbauten

  • gewünschte Fertigstellungstermine

  • Bauabschnitte oder Bauphasen

  • vorhandene Behördenauflagen oder Bescheide


2. Erforderliche Planunterlagen

Zur Bearbeitung werden – sofern vorhanden – insbesondere benötigt:

  • aktuelle Grundrisspläne

  • Bestandspläne

  • Einreichpläne

  • Lagepläne

  • Schnittpläne

  • Ansichtspläne

  • Feuerwehrpläne

  • bestehende Brandschutzpläne

  • Flucht- und Rettungspläne

  • CAD-Dateien (DWG/DXF)

  • PDF-Dateien

  • Planköpfe und Legenden

  • Geschoßübersichten

Die übermittelten Unterlagen müssen dem tatsächlichen baulichen Bestand entsprechen.


3. Brandschutztechnische Informationen

Der Auftraggeber hat sämtliche brandschutzrelevanten Einrichtungen und Informationen bekanntzugeben, insbesondere:

  • Brandmeldeanlage

  • Alarmierungseinrichtungen

  • Sprinkleranlagen

  • Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA)

  • Druckbelüftungsanlagen

  • Sicherheitsbeleuchtung

  • Notbeleuchtung

  • Feuerlöscheinrichtungen

  • Wandhydranten

  • Löschwasserentnahmestellen

  • Brandabschnitte

  • Fluchtwege

  • Notausgänge

  • Brandfallsteuerungen

  • Feuerwehrschlüsseldepots

  • Gefahrenbereiche

  • technische Sonderbereiche

  • explosionsgefährdete Bereiche

  • Photovoltaikanlagen

  • Batteriespeicher

  • Notstromanlagen

  • sonstige sicherheitsrelevante Einrichtungen


4. Verpflichtung zur Bekanntgabe von Änderungen

Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche Änderungen unverzüglich bekanntzugeben, insbesondere:

  • bauliche Änderungen

  • Nutzungsänderungen

  • Änderungen von Fluchtwegen

  • Änderungen an Brandabschnitten

  • Änderungen technischer Anlagen

  • Änderungen brandschutztechnischer Einrichtungen

  • Änderungen von Raumaufteilungen

  • nachträgliche Umbauten

  • Erweiterungen

  • geänderte Behördenvorgaben

Unterbleibt eine rechtzeitige Mitteilung, haftet der Auftragnehmer nicht für daraus entstehende Fehler, Verzögerungen oder unvollständige Planunterlagen.


5. Qualität und Vollständigkeit der Unterlagen

Der Auftraggeber bestätigt, dass die bereitgestellten Unterlagen:

  • vollständig,

  • aktuell,

  • technisch verwendbar,

  • maßstabsgerecht,

  • und dem tatsächlichen Bestand entsprechend

sind.

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit oder Vollständigkeit der übermittelten Unterlagen eigenständig zu überprüfen, sofern keine gesonderte Bestandsaufnahme vereinbart wurde.


6. Zusätzlicher Aufwand

Zusätzlicher Aufwand wird gesondert verrechnet, insbesondere bei:

  • unvollständigen Unterlagen

  • fehlerhaften Plänen

  • fehlenden Informationen

  • mangelhaften CAD-Dateien

  • widersprüchlichen Angaben

  • nachträglichen Änderungen

  • zusätzlichen Abstimmungen

  • Mehrfachkorrekturen

  • zusätzlichen Behördenanforderungen

  • kurzfristigen Terminänderungen

  • verspäteter Datenübermittlung

Die Verrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand oder gemäß vereinbartem Regiesatz.


7. CAD- und Dateiformate

Sofern CAD-Dateien übermittelt werden, sind diese möglichst bereitzustellen als:

  • DWG

  • DXF

  • IFC

  • oder technisch kompatible Formate.

PDF-Dateien müssen lesbar und maßstabsgerecht sein.

Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Konvertierungsfehler, fehlerhafte Fremddateien oder inkompatible Dateiformate.


8. Vor-Ort-Aufnahmen

Sofern keine gesonderte Vor-Ort-Aufnahme vereinbart wurde, erfolgt die Planerstellung ausschließlich auf Basis der vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen.

Eine Haftung für Abweichungen zwischen tatsächlichem Bestand und übermittelten Unterlagen wird in diesem Fall ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.


9. Lieferumfang

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Übergabe der fertigen Unterlagen als:

  • PDF-Datei

  • digitaler Planexport

  • oder Ausdruck gemäß Angebot.

Offene CAD-Dateien, bearbeitbare Quelldateien oder Projektdateien sind nicht automatisch Bestandteil des Leistungsumfangs.


10. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich zur angemessenen Mitwirkung während der gesamten Projektdauer.

Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung verlängern vereinbarte Lieferfristen angemessen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen bis zur vollständigen Bereitstellung der erforderlichen Informationen auszusetzen.