Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Zeichen-, Planungs-, Dokumentations- und Brandschutzplandienstleistungen

Stand: Mai 2026
Unternehmen: PLANWERK360 GmbH
Adresse: Völser Straße 23, 6020 Innsbruck, Österreich
E-Mail: office@planwerk360.at
Website: https://planwerk360.at
UID-Nr.: ATU82603256
Firmenbuchnummer: 661769s


§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen von [Firmenname], insbesondere für die Erstellung, Bearbeitung, Digitalisierung, Aktualisierung und Prüfung von technischen Zeichnungen, Brandschutzplänen, Flucht- und Rettungsplänen, Feuerwehrplänen, Bestandsplänen, CAD-Zeichnungen, Objektplänen, Plandokumentationen und sonstigen zeichnerischen oder technischen Unterlagen.

  2. Diese AGB gelten sowohl gegenüber Unternehmern im Sinne des Unternehmensgesetzbuches als auch gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.

  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn sie von PLANWERK360 GmbH ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

  4. Maßgeblich ist jeweils jene Fassung der AGB, die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültig ist.

  5. Individuelle schriftliche Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.


§ 2 Begriffsbestimmungen

  1. Auftragnehmer ist PLANWERK360 GmbH.

  2. Auftraggeber ist jede natürliche oder juristische Person, die Leistungen des Auftragnehmers beauftragt.

  3. Unternehmerischer Auftraggeber ist ein Auftraggeber, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört.

  4. Verbraucher ist eine natürliche Person, die das Geschäft nicht zu Zwecken abschließt, die ihrer gewerblichen, selbständigen beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit zugerechnet werden können.

  5. Pläne sind sämtliche vom Auftragnehmer erstellten, bearbeiteten oder gelieferten Zeichnungen, CAD-Dateien, PDF-Dateien, Druckdateien, Brandschutzpläne, Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrpläne, Bestandspläne, Symbolpläne, Legenden, Layouts und sonstige technische Dokumente.

  6. Leistungsumfang ist jener Umfang, der im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung beschrieben ist.


§ 3 Leistungsgegenstand

  1. Der Auftragnehmer erbringt zeichnerische, dokumentarische und technische Dienstleistungen im Bereich der Planerstellung und Planbearbeitung.

  2. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot oder der schriftlichen Auftragsbestätigung.

  3. Nicht automatisch geschuldet sind, sofern nicht ausdrücklich vereinbart:

    • behördliche Einreichungen,

    • Behördenwege,

    • Abstimmungen mit Sachverständigen,

    • Abstimmungen mit Feuerwehr, Brandschutzbeauftragten oder Behörden,

    • Vor-Ort-Aufnahmen,

    • Aufmaßarbeiten,

    • Brandschutzkonzepte,

    • gutachterliche Leistungen,

    • statische, bauphysikalische oder haustechnische Prüfungen,

    • rechtliche Prüfungen,

    • Überprüfung der baulichen Genehmigungslage,

    • Prüfung der tatsächlichen Übereinstimmung zwischen Bestand und Planunterlagen.

  4. Der Auftragnehmer schuldet, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, keine behördliche Genehmigung und keinen bestimmten behördlichen Erfolg.

  5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung geeigneter Subunternehmer oder freier Mitarbeiter zu bedienen.


§ 4 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Angebote des Auftragnehmers sind, sofern nicht anders angegeben, 14 Kalendertage gültig.

  2. Ein Vertrag kommt zustande durch:

    • schriftliche Annahme des Angebots,

    • E-Mail-Bestätigung,

    • elektronische Auftragserteilung,

    • Unterzeichnung eines Angebots,

    • Anzahlung,

    • oder tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung.

  3. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags nach Vertragsabschluss bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers und können gesondert verrechnet werden.

  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Auftrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere bei unklarer Datenlage, fehlender Mitwirkung, rechtlichen Bedenken, Kapazitätsproblemen oder wirtschaftlich nicht vertretbaren Rahmenbedingungen.


§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für die Leistungserbringung notwendigen Unterlagen vollständig, richtig, lesbar und rechtzeitig bereitzustellen.

  2. Dazu gehören insbesondere:

    • Grundrisse,

    • Bestandspläne,

    • Einreichpläne,

    • Brandschutzkonzepte,

    • Bescheide,

    • Behördenauflagen,

    • Nutzungsbeschreibungen,

    • Angaben zu Fluchtwegen,

    • Angaben zu Brandabschnitten,

    • Angaben zu Feuerlöschern, Brandmeldeanlagen, Sicherheitsbeleuchtung und sonstigen brandschutztechnischen Einrichtungen,

    • Fotos,

    • CAD-Dateien,

    • PDF-Dateien,

    • DWG/DXF-Dateien,

    • Bestandsinformationen.

  3. Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm bereitgestellten Informationen.

  4. Verzögerungen, Mehraufwand oder Fehler, die auf unvollständigen, falschen, veralteten oder verspätet übermittelten Unterlagen beruhen, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.

  5. Stellt sich nach Beginn der Arbeiten heraus, dass Unterlagen unbrauchbar, veraltet, widersprüchlich oder unvollständig sind, ist der Auftragnehmer berechtigt, den daraus entstehenden Mehraufwand gesondert zu verrechnen.


§ 6 Unterlagen, Bestand und Datengrundlage

  1. Der Auftragnehmer erstellt Pläne grundsätzlich auf Basis der vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen.

  2. Ohne gesonderte Beauftragung erfolgt keine örtliche Bestandsaufnahme.

  3. Ohne gesonderte Beauftragung übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr dafür, dass der tatsächliche bauliche Bestand mit den übermittelten Unterlagen übereinstimmt.

  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf bekannte Abweichungen zwischen Planstand und tatsächlichem Bestand ausdrücklich hinzuweisen.

  5. Werden Pläne auf Basis mangelhafter oder unvollständiger Vorlagen erstellt, liegt darin kein Mangel der Leistung des Auftragnehmers, soweit der Fehler auf die bereitgestellten Grundlagen zurückzuführen ist.


§ 7 Leistungsfristen und Termine

  1. Liefer- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.

  2. Voraussetzung für den Beginn von Leistungsfristen ist die vollständige Bereitstellung aller erforderlichen Unterlagen durch den Auftraggeber.

  3. Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung, nachträgliche Änderungen, Rückfragen, Behörden, Sachverständige, Dritte oder höhere Gewalt verlängern vereinbarte Fristen angemessen.

  4. Aus einer angemessenen Terminverschiebung entstehen dem Auftraggeber keine Ansprüche auf Schadenersatz, Preisminderung oder Rücktritt, sofern den Auftragnehmer kein grobes Verschulden trifft.


§ 8 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten die im Angebot genannten Preise.

  2. Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

  3. Bei Verbrauchern werden Preise brutto inklusive Umsatzsteuer ausgewiesen, sofern gesetzlich erforderlich.

  4. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, binnen 7 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

  5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor Leistungsbeginn eine Anzahlung oder Vorauszahlung zu verlangen.

  6. Bei größeren Aufträgen ist der Auftragnehmer berechtigt, Teilrechnungen nach Projektfortschritt zu legen.

  7. Bei Zahlungsverzug gelten gegenüber Unternehmern die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß Unternehmensgesetzbuch. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.

  8. Mahnspesen, Inkassokosten und notwendige Rechtsverfolgungskosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen, soweit sie zweckentsprechend und angemessen sind.


§ 9 Zusatzleistungen und Mehraufwand

  1. Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind, werden gesondert verrechnet.

  2. Zusatzleistungen sind insbesondere:

    • zusätzliche Planvarianten,

    • nachträgliche Änderungen,

    • Umplanungen,

    • zusätzliche Abstimmungen,

    • Änderungen aufgrund neuer Behörden- oder Sachverständigenvorgaben,

    • Überarbeitung fremder Pläne,

    • Datenkonvertierungen,

    • Aufbereitung mangelhafter Vorlagen,

    • Korrektur fremder Fehler,

    • Einarbeitung nachträglich übermittelter Informationen,

    • Expressbearbeitung.

  3. Wünscht der Auftraggeber Änderungen nach Beginn der Leistung, verlängern sich vereinbarte Lieferfristen angemessen.

  4. Der Auftragnehmer darf berechtigten Mehraufwand nach tatsächlichem Aufwand oder nach vorher vereinbartem Stundensatz verrechnen.


§ 10 Korrekturen und Freigabe

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, übermittelte Entwürfe, Zwischenstände und Endfassungen unverzüglich zu prüfen.

  2. Änderungs- oder Korrekturwünsche sind gesammelt und eindeutig bekanntzugeben.

  3. Sofern nicht anders vereinbart, ist eine angemessene Korrekturschleife im Angebot enthalten.

  4. Weitere Korrekturschleifen, Änderungen oder Erweiterungen können gesondert verrechnet werden.

  5. Gibt der Auftraggeber Pläne ausdrücklich frei oder verwendet er diese weiter, gelten sie als genehmigt, soweit erkennbare Mängel betroffen sind.

  6. Eine Freigabe entbindet den Auftragnehmer nicht von zwingenden gesetzlichen Gewährleistungspflichten, schränkt jedoch spätere Einwendungen hinsichtlich erkennbarer und nicht gerügter Punkte ein.


§ 11 Bestpreisgarantie / Preisunterbietung

  1. Der Auftragnehmer kann auf seiner Website, in Angeboten oder in Werbematerialien eine freiwillige Bestpreisgarantie oder Preisprüfung für bestimmte Leistungen anbieten.

  2. Die Bestpreisgarantie ist keine gesetzliche Garantie im gewährleistungsrechtlichen Sinn, sondern eine freiwillige, vertraglich ausgestaltete Marketing- und Preisprüfungsaktion.

  3. Die Bestpreisgarantie bedeutet ausschließlich, dass der Auftragnehmer ein vom Auftraggeber vorgelegtes Vergleichsangebot prüft und nach eigenem wirtschaftlichem Ermessen entscheiden kann, ob und in welcher Höhe dieses Angebot unterboten wird.

  4. Ein Rechtsanspruch auf Unterbietung besteht nur dann, wenn der Auftragnehmer die Anwendung der Bestpreisgarantie im konkreten Einzelfall ausdrücklich schriftlich bestätigt.

  5. Die Bestpreisgarantie gilt ausschließlich für schriftliche, echte, aktuelle und prüfbare Angebote eines befugten Mitbewerbers mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, sofern der Leistungsumfang vollständig vergleichbar ist.

  6. Ein Vergleichsangebot ist nur dann vergleichbar, wenn insbesondere folgende Punkte im Wesentlichen identisch sind:

    • Art der Leistung,

    • Objektart,

    • Objektgröße,

    • Anzahl der Geschosse,

    • Anzahl der Pläne,

    • Planinhalt,

    • Planformat,

    • Datenformat,

    • Normengrundlage,

    • Bearbeitungsumfang,

    • Lieferfrist,

    • Anzahl der Korrekturschleifen,

    • inkludierte Abstimmungen,

    • inkludierte Vor-Ort-Leistungen,

    • inkludierte Behörden- oder Sachverständigenabstimmungen,

    • Haftungsumfang,

    • Nutzungsrechte,

    • steuerliche Behandlung,

    • Nebenkosten,

    • Reisekosten,

    • Druckkosten,

    • Datenaufbereitungskosten.

  7. Von der Bestpreisgarantie ausgeschlossen sind insbesondere:

    • mündliche Angebote,

    • unverbindliche Preisauskünfte,

    • Schätzpreise,

    • Lockangebote,

    • Pauschalaussagen ohne Leistungsbeschreibung,

    • Angebote ohne vollständige Anbieterangaben,

    • Angebote ohne Datum,

    • Angebote, die älter als 30 Kalendertage sind,

    • Angebote ausländischer Anbieter ohne österreichische Leistungserbringung,

    • Angebote von nicht befugten oder nicht nachvollziehbar qualifizierten Anbietern,

    • Angebote verbundener Unternehmen des Auftraggebers,

    • Eigenangebote des Auftraggebers,

    • Angebote von Angehörigen oder nahestehenden Personen des Auftraggebers,

    • Angebote von Unternehmen, an denen der Auftraggeber beteiligt ist,

    • Angebote, die offensichtlich nur zur Preisdrückung erstellt wurden,

    • Scheinangebote,

    • Gefälligkeitsangebote,

    • manipulierte Angebote,

    • unvollständige Angebote,

    • Angebote mit unrealistischen oder marktunüblichen Preisen,

    • Angebote mit nicht kostendeckender Preisgestaltung,

    • Angebote aus Sonderaktionen, Abverkäufen, Paketdeals, Sponsoring, Bartergeschäften oder Gegengeschäften,

    • Angebote, die auf fehlerhaften Mengen, falschen Grundlagen oder unvollständigem Leistungsumfang beruhen.

  8. Marktunübliche Angebote sind insbesondere solche, deren Preis nach Einschätzung des Auftragnehmers erheblich unter einem wirtschaftlich nachvollziehbaren Marktpreis liegt oder bei denen bei objektiver Betrachtung der Verdacht besteht, dass sie nicht unter üblichen kaufmännischen Bedingungen erstellt wurden.

  9. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Auftraggeber zusätzliche Nachweise zur Echtheit, Vergleichbarkeit und Ernsthaftigkeit des Vergleichsangebots zu verlangen.

  10. Der Auftraggeber hat auf Verlangen insbesondere vorzulegen:

  • vollständiges Vergleichsangebot,

  • Leistungsbeschreibung,

  • Anbietername,

  • Anbieteradresse,

  • UID-Nummer oder Firmenbuchdaten des Mitbewerbers,

  • Angebotsdatum,

  • Gültigkeitsdauer,

  • enthaltene und ausgeschlossene Leistungen,

  • allfällige Nebenkosten,

  • Zahlungsbedingungen,

  • Lieferfristen,

  • Nachweis der Berechtigung des Mitbewerbers zur Leistungserbringung.

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Bestpreisgarantie abzulehnen, wenn die Echtheit oder Vergleichbarkeit des Vergleichsangebots nicht ausreichend überprüfbar ist.

  2. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Angebote zu unterbieten, wenn dadurch eine wirtschaftlich unangemessene, nicht kostendeckende oder betriebswirtschaftlich unvertretbare Preisgestaltung entstehen würde.

  3. Die Bestpreisgarantie darf nicht dazu verwendet werden, Preise durch fingierte, manipulierte, unvollständige oder nicht ernst gemeinte Vergleichsangebote zu drücken.

  4. Legt der Auftraggeber ein gefälschtes, manipuliertes oder irreführendes Vergleichsangebot vor, ist der Auftragnehmer berechtigt:

  • die Bestpreisgarantie abzulehnen,

  • ein bereits gelegtes reduziertes Angebot zu widerrufen,

  • den Auftrag abzulehnen oder zu beenden,

  • bereits entstandenen Aufwand zu verrechnen,

  • weitergehende rechtliche Schritte vorzubehalten.

  1. Eine gewährte Preisunterbietung gilt ausschließlich für den konkret geprüften Einzelfall und begründet keinen Anspruch auf künftige Preisnachlässe.

  2. Die Bestpreisgarantie ist nicht mit anderen Rabatten, Aktionen, Sonderkonditionen oder Rahmenvereinbarungen kombinierbar, sofern der Auftragnehmer dies nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt.

  3. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Bestpreisgarantie jederzeit zu ändern, einzuschränken oder einzustellen. Bereits schriftlich bestätigte Einzelvereinbarungen bleiben davon unberührt.

  4. Die Bestpreisgarantie gilt nur vor Auftragserteilung. Nachträglich vorgelegte Vergleichsangebote begründen keinen Anspruch auf Preisreduktion, Gutschrift oder Rückzahlung.

  5. Der Auftraggeber erklärt, dass er zur Vorlage des Vergleichsangebots berechtigt ist und keine Geheimhaltungs-, Datenschutz- oder sonstigen Rechte Dritter verletzt.

  6. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer schad- und klaglos, falls durch die Vorlage oder Verwendung des Vergleichsangebots Rechte Dritter verletzt werden.

  7. Der Auftragnehmer verwendet übermittelte Vergleichsangebote ausschließlich zur Prüfung der Bestpreisgarantie und behandelt diese vertraulich.

  8. Eine Veröffentlichung oder Weitergabe des Vergleichsangebots an Dritte erfolgt nicht, außer dies ist zur Rechtsverfolgung, Rechtsverteidigung oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung erforderlich.


§ 12 Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben sämtliche gelieferten Unterlagen, Dateien, Pläne und Arbeitsergebnisse im Eigentum des Auftragnehmers.

  2. Nutzungsrechte werden erst nach vollständiger Bezahlung eingeräumt.

  3. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen zurückzuhalten.

  4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, unbezahlte Pläne zu verwenden, weiterzugeben, einzureichen, zu veröffentlichen oder zu vervielfältigen.


§ 13 Urheberrechte und Nutzungsrechte

  1. Sämtliche vom Auftragnehmer erstellten Pläne, Zeichnungen, Layouts, Dateien, Symbole, Vorlagen und Dokumentationen können urheberrechtlich oder leistungsschutzrechtlich geschützt sein.

  2. Der Auftragnehmer bleibt Urheber bzw. Rechteinhaber der erstellten Arbeitsergebnisse, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

  3. Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Bezahlung ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck.

  4. Eine Bearbeitung, Veränderung, Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung oder Nutzung für andere Objekte ist nur mit Zustimmung des Auftragnehmers zulässig, sofern sie nicht vom vereinbarten Nutzungszweck gedeckt ist.

  5. CAD-Dateien, offene Quelldateien, DWG-/DXF-Dateien, bearbeitbare Vorlagen oder Rohdaten sind nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

  6. Wird nur ein PDF-Plan geschuldet, besteht kein Anspruch auf Herausgabe offener CAD-Dateien.

  7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf Plänen einen dezenten Urheber-, Firmen- oder Bearbeitungshinweis anzubringen, sofern dies branchenüblich und zumutbar ist.


§ 14 Referenznennung

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber und das Projekt als Referenz zu nennen, sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich widerspricht und keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.

  2. Bei sicherheitsrelevanten, vertraulichen oder sensiblen Objekten erfolgt eine Referenznennung nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers.

  3. Brandschutzpläne, Fluchtwegpläne oder sicherheitsrelevante Unterlagen werden nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers öffentlich veröffentlicht.


§ 15 Datenschutz und Vertraulichkeit

  1. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.

  2. Übermittelte Unterlagen, Pläne, Angebote, Vergleichsangebote und Projektdaten werden vertraulich behandelt.

  3. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, der Auftraggeber zugestimmt hat oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht.

  4. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass von ihm übermittelte Unterlagen rechtmäßig verwendet und weitergegeben werden dürfen.

  5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Projektdaten im notwendigen Ausmaß an Mitarbeiter, Subunternehmer oder technische Dienstleister weiterzugeben, soweit diese zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.


§ 16 Gewährleistung

  1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

  2. Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate ab Übergabe, soweit gesetzlich zulässig.

  3. Unternehmer haben Mängel unverzüglich nach Übergabe schriftlich und nachvollziehbar zu rügen.

  4. Verbraucher haben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte; diese werden durch diese AGB nicht eingeschränkt. Die gesetzliche Gewährleistung ist die gesetzlich vorgesehene Mängelhaftung und von freiwilligen Garantien zu unterscheiden.

  5. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn die Beanstandung auf falsche, unvollständige oder veraltete Angaben des Auftraggebers zurückzuführen ist.

  6. Der Auftragnehmer ist bei berechtigten Mängeln zunächst zur Verbesserung berechtigt.

  7. Schlägt die Verbesserung fehl oder ist sie unmöglich, gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen.


§ 17 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich zulässig.

  2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für Personenschäden sowie für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

  3. Gegenüber Verbrauchern gelten zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen uneingeschränkt.

  4. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für entgangenen Gewinn, Folgeschäden, mittelbare Schäden, Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungen, Datenverluste und reine Vermögensschäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

  5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass:

    • der Auftraggeber unrichtige oder unvollständige Unterlagen übermittelt,

    • der tatsächliche Bestand vom Planstand abweicht,

    • Pläne ohne Freigabe verwendet werden,

    • Pläne zweckwidrig verwendet werden,

    • Pläne nachträglich durch Dritte verändert werden,

    • behördliche oder sachverständige Vorgaben nachträglich geändert werden.

  6. Eine Haftung für die behördliche Genehmigungsfähigkeit besteht nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.


§ 18 Besondere Hinweise zu Brandschutzplänen und Fluchtwegplänen

  1. Der Auftragnehmer erstellt Brandschutzpläne, Flucht- und Rettungspläne sowie ähnliche Unterlagen nach den jeweils vereinbarten Grundlagen.

  2. Die Verantwortung für die tatsächliche Umsetzung, Wartung und Funktionsfähigkeit brandschutztechnischer Einrichtungen liegt beim Auftraggeber bzw. beim jeweiligen Betreiber, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Änderungen am Objekt, an der Nutzung, an Fluchtwegen, Brandabschnitten, Brandschutzeinrichtungen oder sicherheitsrelevanten Anlagen dem Auftragnehmer mitzuteilen, wenn diese in Plänen berücksichtigt werden sollen.

  4. Ohne gesonderten Auftrag erfolgt keine laufende Aktualisierung der Pläne.

  5. Der Auftragnehmer haftet nicht für veraltete Pläne, wenn der Auftraggeber Änderungen am Objekt nicht bekanntgegeben hat.


§ 19 Rücktritt, Storno und Kündigung

  1. Der Auftraggeber kann einen Auftrag vor Fertigstellung stornieren.

  2. In diesem Fall ist der bereits entstandene Aufwand zu bezahlen.

  3. Bei Stornierung nach Projektbeginn kann der Auftragnehmer mindestens folgende Stornopauschalen verlangen, sofern kein höherer oder niedrigerer tatsächlicher Aufwand nachgewiesen wird:

    • bis Projektbeginn: 30%

    • nach Erstellung erster Entwürfe: 50 %,

    • nach weitgehender Fertigstellung: 80 %,

    • nach Fertigstellung: 100 %.

  4. Gegenüber Verbrauchern gelten zwingende gesetzliche Rücktrittsrechte, insbesondere nach FAGG und KSchG. Bei Fernabsatzverträgen können Verbraucher grundsätzlich ein 14-tägiges Rücktrittsrecht haben; bei Dienstleistungen bestehen besondere Regeln, wenn mit ausdrücklicher Zustimmung vor Ablauf der Rücktrittsfrist begonnen wird.

  5. Wünscht ein Verbraucher ausdrücklich, dass der Auftragnehmer vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Leistung beginnt, hat der Verbraucher bei Rücktritt den verhältnismäßigen Betrag für bereits erbrachte Leistungen zu bezahlen, soweit gesetzlich vorgesehen.

  6. Bei vollständig erbrachter Dienstleistung kann das Rücktrittsrecht unter den gesetzlichen Voraussetzungen entfallen, wenn der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt und seine Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bestätigt hat. Das FAGG enthält dazu spezielle Ausnahmen vom Rücktrittsrecht.


§ 20 Elektronische Kommunikation

  1. Der Auftraggeber stimmt der Kommunikation per E-Mail, Telefon, Videokonferenz und elektronischer Datenübertragung zu.

  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Kontaktdaten aktuell zu halten.

  3. E-Mails gelten als zugegangen, sobald sie an die zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse abgesendet wurden, sofern kein technischer Fehler bekannt wird.

  4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Übermittlungsfehler, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen.


§ 21 Datenformate und Archivierung

  1. Die Lieferung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, im PDF-Format.

  2. Offene CAD-Dateien werden nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

  3. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Projektdaten dauerhaft zu archivieren.

  4. Eine Archivierung erfolgt freiwillig und ohne Gewähr.

  5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, erhaltene Dateien selbst ordnungsgemäß zu sichern.


§ 22 Höhere Gewalt

  1. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer, die Leistungserbringung für die Dauer der Behinderung aufzuschieben.

  2. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, Stromausfälle, Internetausfälle, Krankheit, behördliche Maßnahmen, Cyberangriffe, Datenverlust außerhalb des Einflussbereichs, Streiks, Krieg, Pandemien oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse.


§ 23 Aufrechnung und Zurückbehaltung

  1. Unternehmer dürfen nur mit rechtskräftig festgestellten oder vom Auftragnehmer schriftlich anerkannten Forderungen aufrechnen.

  2. Verbrauchern stehen gesetzliche Aufrechnungsrechte uneingeschränkt zu.

  3. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht nur, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.


§ 24 Abwerbeverbot

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Zusammenarbeit und für 12 Monate danach keine Mitarbeiter, freien Mitarbeiter oder Subunternehmer des Auftragnehmers direkt abzuwerben oder unmittelbar mit ihnen Verträge über gleichartige Leistungen abzuschließen.

  2. Diese Regelung gilt nur gegenüber Unternehmern.

  3. Im Fall eines Verstoßes kann der Auftragnehmer Schadenersatz verlangen.


§ 25 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen, soweit dem keine zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen entgegenstehen.

  2. Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Unternehmern ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers.

  3. Für Verbraucher gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

  5. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine rechtlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.